Planfeststellungsverfahren

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Von der Planung zur Genehmigung

Bevor die DB InfraGO AG mit dem Ersatz einer Brücke starten kann, muss der „Plan“, der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen besteht, „festgestellt“ werden. Zweck dieser Planfeststellung ist es, alle für das Projekt relevanten Sachverhalte, wie zum Beispiel die Abmessungen der neuen Bauwerke oder notwendige Eingriffe in die Natur zu begutachten und Einwände und Stellungnahmen von Betroffenen zu prüfen. Alle Belange des Bauvorhabens werden so gegeneinander abgewogen und widerstrebende Interessen können ausgeglichen werden. Außerdem wird sichergestellt, dass die Baumaßname allen rechtlichen Anforderungen entspricht.

Das Planfeststellungsverfahren (PFV) ist ein förmliches Verwaltungsverfahren. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Genehmigung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Gesetzlich geregelt ist das Verfahren für die Bahn in Deutschland in §§ 72 bis 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Am Ende des Planfeststellungsverfahrens steht der Planfeststellungsbeschluss, den die Behörde erlässt. Dieser stellt für die Deutsche Bahn bei Infrastrukturprojekten die Baugenehmigung dar.

Ein wichtiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ist das sogenannte Anhörungsverfahren. Im Zuge dieses Verfahrensschrittes werden nach vorheriger Terminbekanntmachung die Planungsunterlagen für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt.

Von der Baumaßnahme Betroffene können die Planungsunterlagen einsehen und bei Bedarf Einwände vorbringen. Die Einwände werden durch die DB InfraGO AG beantwortet. Bei einem Erörterungstermin mit allen Betroffenen werden diese besprochen. Die Ergebnisse der Anhörung fließen in die Entscheidung des EBAs zur Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses ein. Der Beschluss wird veröffentlicht und nach einem gewissen Zeitraum rechtskräftig. Im Anschluss kann der Bau beginnen.

So funktioniert das Planfeststellungsverfahren

Anwohnerinfos

Quelle: DB AG/Thomas Herter

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